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Allgemeine Geschäftsbedingungen


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§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma MEVA Schalungs-Systeme GmbH (im folgenden „MEVA“) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im folgenden „Kunde“). Die MEVA-Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige, selbst wenn diese Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebote

Alle Angebote von MEVA sind freibleibend, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von MEVA zustande.

§ 3 Abwehrklausel

Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen ist, gelten ausschließlich die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und die Zusatzbedingungen der MEVA. Andere Regelungen, insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn MEVA ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

§ 4 Urheberrechte und Garantien

  1. An Kostenvoranschlägen, Proben, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MEVA eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  2. Die Übernahmen von Garantien und eines Beschaffungsrisikos setzen schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Sicherheit

  1. Sämtliche Preise verstehen sich ab dem Lager von MEVA ohne Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gültigen Höhe. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
  2. Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungskosten zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ist MEVA berechtigt, die vereinbarten Preise bei Dauerschuldverhältnissen entsprechend der Steigerung, unter Berücksichtigung einer etwaigen Senkung der Preise anderer Kostengruppen, anzuheben. Auf Verlagen hat MEVA dem Kunden die Preisanpassungsfaktoren und deren konkrete Erhöhung nachzuweisen.
  3. Anlieferungen auf die Baustelle setzen eine für die bestellte Ladung geeignete Zufahrt voraus. Das Entladen des Lieferfahrzeuges ist in jedem Falle Sache des Kunden auf eigene Gefahr und Kosten
  4. MEVA ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist MEVA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  5. Wechsel und Schecks werden ausschließlich zahlungshalber und nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung in Zahlung genommen. Diskont- und Wechselspesen gehen auch ohne gesonderte Vereinbarung zu Lasten des Kunden und sind sofort zur Zahlung fällig.
  6. Wenn der Kunde in Verzug ist oder ein Scheck nicht eingelöst wird oder Wechsel zu Protest geht, so ist MEVA berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen. MEVA ist dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen.
  7. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung. Zurückbehaltungsrechte sind in jedem Fall ausgeschlossen.
  8. MEVA ist nicht verpflichtet, Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungssicherheiten, insbesondere Vertragserfüllungsbürgschaften zu leisten.
  9. Rechnungen sind nicht skontierbar.
  10. Zahlungen sind mit Rechnungszugang fällig. Im Falle der Miete erfolgt die Rechnungsstellung monatlich im Voraus.
  11. Verzugszinsen werden nach § 288 BGB berechnet. Sie betragen mindestens 8 Prozentpunkte pro Jahr über dem Basiszinssatz.
  12. Der Kunde kann Ansprüche, gleich welcher Art, gegen MEVA nur mit deren schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.
  13. Von der Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung ist MEVA unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 6 Lieferfristen/Teillieferungen

  1. MEVA ist grundsätzlich um die Einhaltung der angegebenen Lieferfristen bemüht. Gleichwohl ist die Angabe einer Lieferfrist grundsätzlich unverbindlich. Die Überschreitung einer solchen Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen erst aus, wenn der Kunde MEVA zuvor schriftlich und ohne Erfolg eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung aller insoweit erforderlichen Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
  2. MEVA ist vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung zu Teillieferungen berechtigt.
  3. Etwa von MEVA geschuldeter Verzugsschaden wird unter Ausschluss weiterer Ansprüche für jede Woche der Verzögerung auf 0,5% des NettoWarenwertes, höchstens jedoch auf insgesamt 5% beschränkt. Das Recht des Bestellers, die Erfüllung des Vertrages wegen Verzuges nach Ablauf der Nachfrist abzulehnen, bleibt unberührt.

§ 7 Höhere Gewalt

  1. Ist MEVA an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, betriebliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend den Auswirkungen. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist MEVA von ihren Lieferverpflichtungen frei. Diese Regelung gilt auch entsprechend in Fällen von Aussperrung und Streik.
  2. Wenn die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat andauern, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Auf die hier genannten Umstände kann sich MEVA nur berufen, wenn MEVA dem Kunden diese Umstände unverzüglich nach Eintritt mitgeteilt hat.

§ 8 Gefahrübergang, Mangelanzeige, Gewährleistung allgemein, Schadensersatz

  1. Übernimmt MEVA den Transport der Vertragsgegenstände, trägt MEVA die Transportgefahr bis zur Übergabe an den Kunden. Übernimmt der Kunde den Transport der Vertragsgegenstände, trägt er die Transportgefahr ab der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder an den Kunden selbst.
  2. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bestimmen sich, auch im Fall der Miete, nach § 377 HGB. Bei größeren Liefermengen gleichartiger Güter kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten repräsentativen Stichprobenverfahrens festgestellt wurden. Der Kunde hat etwaige Beanstandungen unverzüglich schriftlich (möglichst auf dem Lieferschein) mitzuteilen.
  3. Gewährleistungansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang.
  4. Änderungen in der Konstruktion und Ausführung, die die Funktionstüchtigkeit der Produkte nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und begründen keine Gewährleistungsansprüche. Auch der gewöhnliche Verschleiß durch den Gebrauch löst keine Gewährleistungsansprüche aus.
  5. Hat MEVA einen behaupteten Gewährleistungsfall geprüft und stellt sich heraus, dass keine Einstandspflicht von MEVA vorliegt, so trägt der Kunde die insoweit bei MEVA entstandenen Aufwendungen.

6.1 MEVA haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Abweichend hiervon haftet MEVA im Falle leichter Fahrlässigkeit nur, soweit ein Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, vorliegt, oder durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, oder ein Fall zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt, oder ein Fall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen vorliegt, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt. Die Regelungen über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

6.2 Der Aufbau der Produkte von MEVA darf ausschließlich unter Berücksichtigung und Beachtung der jeweiligen Aufbau- und Verwendungsanleitung erfolgen, die dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Ein Einsatz der Produkte von MEVA unter Verwendung von eigenen Teilen des Kunden oder Teilen anderer Hersteller erfolgt alleine auf Gefahr des Kunden. Eine diesbezügliche Haftung von MEVA ist ausgeschlossen.

6.3 Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die im Angebot von MEVA enthaltenen Elemente für die Einhaltung der relevanten Sicherheitsvorschriften hinsichtlich des geplanten Einsatzes der Schalung vollständig sind. Weiterhin wird keine Haftung für einen eventuellen Sigekoplan des Kunden, insbesondere hinsichtlich Montageanweisungen, Gefährdungsanalysen und sonstigen sicherheits-relevanten Daten übernommen.

6.4 Unabhängig von der Anspruchsgrundlage haftet MEVA für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden nur im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt pauschal für Personen- und Sachschäden 5 Mio. €. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist (z.B. Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschluss), tritt MEVA mit eigenen Ersatzleistungen ein.

  1. Ist MEVA berechtigt, Schadensersatz für entgangenen Gewinn zu fordern, so ist dieser Gewinn mit 25 % des vereinbarten Netto-Lieferpreises bzw. 25 % der für die gesamte Mietlaufzeit vereinbarten Netto-Miete anzunehmen. Die konkrete Geltendmachung eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen.

§ 9 Gewährleistung und Produkthaftung bei Exporten

  1. MEVA leistet Gewähr für die Übereinstimmung ihrer Produkte mit den Deutschen Bau- und Sicherheitsvorschriften. Für die Übereinstimmung mit ausländischen Vorschriften wird eine darüber hinausgehende Garantie nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall übernommen. Die Produkte der MEVA sind nicht für den Export in Drittländer durch den Kunden bestimmt.
  2. Etwaige Rückgriffsansprüche der Kunden in Drittstaaten außerhalb der EU gegen die MEVA bestimmen sich unter Ausschluss der Anwendung des Rechts dritter Staaten ausschließlich nach deutschem materiellem Recht und den hier geltenden EU-Vorschriften.
  3. Wird MEVA von dritter Seite nach dem Recht eines Drittstaates auf Schadensersatz in Anspruch genommen, zu dessen Leistung sie nach hiesigem Recht gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner nicht verpflichtet wäre, so ist MEVA berechtigt, sich bei ihrem Vertragspartner schadlos zu halten, wenn dieser ohne ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung mit erweiterter Haftung MEVA-Produkte in Drittstaaten exportiert.

§ 10 Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht

  1. Um vor Gefahren aller Art durch den Liefergegenstand zu schützen, hat der Kunde die Pflicht, die Produkte der MEVA laufend in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen (Produktüberwachungspflicht). Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der Kunde verpflichtet, die MEVA hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen (Produktwarnpflicht).
  2. Wird MEVA wegen der Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht in Anspruch genommen und ist diese Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht auf eine vom Kunden zu vertretende Verletzung seiner Produktüberwachungs- und/ oder Produktwarnpflicht zurückzuführen, so hat der Kunde MEVA den Schaden zu ersetzen, der MEVA wegen der Pflichtverletzung des Kunden entstanden ist.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden / Pfandrechte

  1. Der Kunde hat MEVA – soweit erforderlich (Miete- und Reparaturleistungen) – unverzüglich die Ausführungspläne, Ablaufpläne und Terminpläne (Bauzeitenplan) zu übergeben. Änderungen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden, sie verlängern die Liefer- und Ausführungsfristen entsprechend ihren Auswirkungen. Etwaige Lieferfristen beginnen nicht vor Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 zu laufen.
  2. Bei An- oder Rücktransport an eine vom Kunden gewünschte Entladestelle hat der Kunde sicherzustellen, dass diese auch bei schlechter Witterung mit Schwerlastzügen angefahren werden kann und geräumt ist. Die Be- und Entladung von Transportfahrzeugen außerhalb von MEVA-Betriebsstätten ist Sache des Kunden.
  3. Gelangen Waren des Kunden zur Reparatur oder Überholung in den Besitz von MEVA, so sind diese binnen einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Annahmeverzug. MEVA ist dann berechtigt, Lagerkosten nach den im Speditionsgewerbe üblichen Sätzen zu berechnen. Die Gefahr geht auf den Kunden über.
  4. An den nach § 11.3 übergebenen Gegenständen steht MEVA – neben den Rechten aus § 647 BGB – ein vertragliches Pfandrecht zu. MEVA ist berechtigt, die Pfandgegenstände bei Verzug des Kunden zu verwerten. Die Verwertung ist mit den gesetzlichen Fristen vorher schriftlich anzudrohen. MEVA ist zur freihändigen Verwertung berechtigt.

§ 12 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferungen ist Haiterbach.
  2. Auf diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MEVA und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
  3. Gerichtsstand für alle Vertragsverhältnisse mit Vollkaufleuten ist ausschließlich das für den Sitz von MEVA zuständige Gericht und nach der Wahl von MEVA auch der Gerichtsstand des Bestellers.
  4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch MEVA.
  5. Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertragswerks hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt das von den Parteien übereinstimmend gewollte, ansonsten das dem Vertragszweck am nächsten kommende.
  6. MEVA ist nicht verpflichtet, folgende Nachweise zu erbringen: Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse, bei denen die Beschäftigten versichert sind, Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Urlaubskassen, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Nachweis der Haftpflichtversicherung sowie sonstige Nachweise, die üblicherweise nur von Nachunternehmern gefordert werden.

§ 1 Zusätzliche Mietbedingungen

Für die Vermietung von Schalungen, Schalungselementen, Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen die folgenden MEVA Zusatzbedingungen:

1. Beschaffenheit

1.1 Mietschalung ist in der Regel ein gebrauchtes Gerät, ein Anspruch auf Neumaterial besteht nicht.

1.1.1 Hinsichtlich der Sollbeschaffenheit des Mietmaterials gilt die Richtlinie „Qualitätskriterien von Mietschalungen“ des Güteschutzverbandes Betonschalungen e.V. in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Diese Richtlinie steht unter www.gsvbetonschalungen.de zum download bereit oder kann jederzeit bei unseren Vertriebsmitarbeitern kostenlos angefordert werden.

1.1.2 Werden an die Mietschalung besondere Anforderungen gestellt oder muss die Mietschalung besondere Eigenschaften haben, die von der o.g. Sollbeschaffenheit abweichen, ist dies bei Vertragsschluss schriftlich zu vereinbaren.

2. Einsatz der Mietschalung

2.1 Der Mieter ist insbesondere für die sach- und fachgerechte Lagerung, die Zwischen- und Endreinigung, die Schalhautpflege, die Verwendung von Trennmitteln und die Einhaltung der Hinweise aus der übergebenen Pflegeund Bedienungsanleitung (auch für Zubehörteile) verantwortlich.

2.2 Alle tragenden Teile, insbesondere Schalungsträger, dürfen nur nach den auf Anforderung zur Verfügung stehenden Belastungstabellen und statischen Werten belastet bzw. eingesetzt werden. Diese Tabellen und statischen Werte sind vom Mieter bei MEVA anzufordern und eigenverantwortlich anzuwenden.

2.3 Auftretende Schäden, auch für mitvermietete Zubehörteile, hat der Mieter zu vertreten, es sei denn, dass diese Schäden trotz Einhaltung der in dieser Ziff. 2 enthaltenen Verpflichtungen und der üblichen Bauvorschriften entstanden sind.

2.4 Die entsprechenden Gesetze über die Arbeitssicherheit in den jeweils gültigen Fassungen, wie insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften, sind vom Mieter zu beachten.

2.5 Das Einsatzrisiko der Mietschalung trägt der Mieter. Die gesetzliche Haftung von MEVA für Pflichtverletzungen bleibt unberührt.

3. Versand / Verpackung

Versandart und Verpackung wie z.B. Gitterboxen, Stapelpaletten, Transportbehälter etc. können von MEVA, unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters, bestimmt werden. Bei der Anlieferung mit Gitterboxen hat der Mieter für die Rücksendung dieselben Gitterboxen zu verwenden. Versandkosten, Frachtkosten, Verpackungskosten und Entladungskosten trägt der Mieter. Weiterhin trägt der Mieter die Kosten für Wartezeiten bei der Be- und Entladung, es sei denn, er hat die Wartezeiten nicht zu vertreten.

4. Reinigung und Beschädigung

4.1 Erfolgt die Reinigung vor der Rücklieferung der Mietschalung durch den Mieter, so ist sie in einer Güte durchzuführen, die den Richtlinien des Güteschutzverbandes Betonschalungen e.V. in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung entspricht.

4.2 Der Verschleiß durch sachgerechte Nutzung ist im Mietpreis berücksichtigt. Ausgenommen sind Schäden an der Schalung, die auf eine Pflichtverletzung, z.B. Nichtbeachtung der Anforderungen der Ziff. 2, auf mechanische Beschädigung, Gewalteinwirkung oder Transportschäden zurück zu führen sind. Beschädigungen sind dabei insbesondere Durchbrüche, Einschnitte oder Bohrungen in der Schalhaut von Rahmen- und Elementschalungen. Die Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt. Die insoweit durch Reparatur und Reinigung entstandenen Kosten trägt der Mieter, es sei denn, er hat die Schäden nicht zu vertreten.

4.3 Wegen der entsprechenden Sach- und Fachkompetenz sind Reparaturen nur von MEVA durchzuführen.

5. Anlieferung und Rücklieferung

5.1 Die Mietgegenstände sind vom Mieter entgegenzunehmen, es sei denn, sie weisen wesentliche Beschädigungen auf.
5.2 Der Mieter hat nach Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, die Mietgegenstände auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und MEVA, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Ergänzend gilt § 8 Nr. 2 der MEVA Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
5.3 Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

5.4 Zur Erhaltung der Rechte des Mieters genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen. AGB / Februar 2019

5.5 Nach Beendigung der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr an MEVA zurückzuliefern.

5.6 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgeräte vollständig, im ursprünglichen technischen Zustand, ohne über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden, in gereinigtem und wiedereinsatzfähigem Zustand demontiert, nach Abmessung gebündelt, palettiert und/oder zur Entladung mit Stapler geeignet, wieder zurück zu geben.

5.7 Entspricht der Zustand bei Rückgabe diesen Anforderungen nicht, ist MEVA berechtigt, den Mietgegenstand des Mieters auf dessen Kosten zu reinigen und/oder instand zu setzen.

5.8 Gibt der Mieter den Mietgegenstand in einem nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu reparierenden Zustand zurück, so ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet. Weiterhin sind die Kosten der Entsorgung vom Mieter zu ersetzen. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Mieter den Schaden nicht zu vertreten hat.

5.9 Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Mieters.

5.10 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass gemietete Gegenstände gleicher Art nicht vermischt werden. Im Falle der Vermischung von Miet- und Kauf- und anderen Gegenständen trägt der Mieter die Beweislast dafür, welche die gemieteten Gegenstände, welche die Kauf- und welche die sonstigen Gegenstände sind. Im Zweifelsfall ist MEVA berechtigt, aus den vermischten Gegenständen nach eigener Wahl diejenigen Gegenstände zu bezeichnen bzw. auszusuchen, die als gemietet anzusehen sind und deren Herausgabe nach beendetem Mietverhältnis zu verlangen.

5.11 Der Mieter hat die Mietgegenstände an das vereinbarte Lager zurückzubringen, wenn nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss etwas anderes vereinbart ist.

5.12 Für die Rücklieferung der Mietgegenstände gilt § 8 Nr. 1 und Nr. 2 der MEVA Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sinngemäß.

5.13 Die vollständige Rückgabe der Mietgegenstände hat der Mieter zu beweisen.

6. Gewährleistung

6.1 Für Sachmängel des vermieteten Gegenstandes leistet MEVA unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr unter folgenden Voraussetzungen und in folgendem Umfang: All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Mieters nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.

6.2 Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Mieter, wenn der Mangel die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, von der Entrichtung der Miete befreit.

6.2.1 Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.

6.2.2 Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

6.3 Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn MEVA an der Überprüfung von angeblichen Mängeln gehindert wird oder die von MEVA verlangten Beweismittel nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

6.4 Ansprüche auf Schadensersatz oder Selbstbeseitigung und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 536a BGB sind ausgeschlossen, soweit MEVA nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

7. Beschilderung

MEVA ist berechtigt, auf der Baustelle Werbung in angemessener Größe an gut sichtbarer Stelle für ihre Firma und Erzeugnisse anzubringen. MEVA ist weiterhin berechtigt, die Objekte zu fotografieren und unter Nennung des Namen des Mieters im Rahmen der MEVA Werbung (Kataloge, Prospekte, Referenzlisten etc.) zu verwerten. Die Anbringung von Werbung an den vermieteten Gegenständen für den Mieter oder für Dritte, insbesondere den Bauherren, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MEVA. Die Kosten für die Anbringung von Werbung für den Mieter trägt der Mieter.

8. Mietdauer

8.1 Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat.

8.2 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte das Lager von MEVA verlassen und endet mit dem Wiedereintreffen auf dem von
7. MEVA im Vertrag vorgegebenen Mietlager.

8.3 Gerät der Mieter in Annahmeverzug, gilt der Tag der Versandbereitschaft als erster Miettag.

8.4 Bei vormontiertem Gerät beginnt die Mietzeit mit Beginn der in dem Mietvertrag zu vereinbarenden Montagezeit.

9. Fristlose Kündigung

9.1 MEVA ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages und sämtlicher mit dem Mieter bestehenden Verträge sowie zur Rückforderung bzw. Abholung der Mietgeräte berechtigt: wenn der Mieter mit der Zahlung einer vollen Monatsmiete eines Vertrages länger als 30 Tage in Verzug ist; wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder ein Wechsel zu Protest geht; über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, wobei etwaige Rechte des Verwalters nach der Insolvenz unberührt bleiben; wenn die Mietgeräte vom Mieter, trotz Abmahnung, nicht sachgemäß oder nicht den Vorschriften von MEVA entsprechend eingesetzt oder gepflegt werden. Bei grob unpfleglicher Behandlung bedarf es keiner Abmahnung.

9.2 Die durch die Kündigung entstehenden Kosten trägt der Mieter.

9.3 Nach fristloser Kündigung ist MEVA berechtigt, an Stelle der Restmiete Schadensersatz zu verlangen.

9.4 Im Falle der Kündigung wird schon jetzt der weiteren Nutzung der Mietsache gemäß § 545 BGB widersprochen.

10. Schutzpflichten

10.1 Der Mieter hat die Mietgegenstände am Vertragsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile auszusondern.

10.2 Der Mieter hat das Mietmaterial sorgfältig gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und witterungsbedingte Schäden zu schützen.

10.3 Im Fall des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, diesen unverzüglich schriftlich beim Vermieter und der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dem Vermieter ist eine Kopie der polizeilichen Anzeige unverzüglich zu übersenden.

10.4 Der Mieter hat das Abhandenkommen und den Untergang von Schalungsmaterial zu vertreten, es sei denn, er hat alle Verpflichtungen aus Ziffern 8. 10.1 und 10.2 ordnungsgemäß erfüllt.

11. Weitervermietung

11.1 Mietschalungen und sonstige Mietgeräte dürfen an Dritte weder weiter vermietet noch weiter verliehen werden, noch ist in sonstiger Weise die Verfügung zugunsten Dritter oder zum Nachteil von MEVA erlaubt, es sei denn, MEVA hat hierzu schriftlich ihre Genehmigung erteilt.

11.2 Durch Verfügungen der Mietgeräte entstehende Forderungen gegen Dritte werden bereits jetzt an MEVA abgetreten.

11.3 Die kundenseitige Umlagerung vermieteten Materials auf eine andere als der im Mietvertrag benannten Baustelle, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von fünftausend (5.000 €) fällig. Darüber hinaus behält sich MEVA im Falle eines höheren Schadens die entsprechende Geltendmachung vor. Dem Mieter steht jedoch der Nachweis eines geringeren Schadens offen.

12. Kaution MEVA ist berechtigt, die Auslieferung der Schalung von der Stellung einer Mietkaution in Höhe von maximal des dreifachen Betrages, der auf einen Monat entfallenden Miete abhängig zu machen. MEVA darf sich für Forderungen, die während oder nach dem Ende des Mietverhältnisses gegen den Kunden entstehen aus der Kaution befriedigen.

§ 2 Zusätzliche Verkaufsbedingungen

Für den Verkauf von Schalungen, Schalungselementen, Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen die folgenden MEVA Zusatzbedingungen:

1. Eigentumsvorbehalt

1.1 Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Begleichung der gesamten, auch künftigen Forderung aus der Geschäftsverbindung Eigentum von MEVA.

1.2 Die Einziehung einzelner Forderungen in laufender Rechnung oder die Saldenziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

1.3 Werden die gelieferten Gegenstände vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für MEVA, ohne dass dieser hieraus verpflichtet ist. Die neue Sache wird Eigentum von MEVA. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Käufer gehörenden Waren erwirbt MEVA Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.

1.4 Der Käufer ist verpflichtet, die von MEVA gekaufte Vorbehaltsware getrennt von Fremdware, Mietware oder Kaufware, die in seinem Eigentum steht, aufzubewahren. Wird Vorbehaltsware entgegen dieser Verpflichtung mit Fremdware vermengt/vermischt und/oder mit Mietware vermengt/vermischt und ist die Vorbehaltsware bzw. Mietware nicht mehr von der Fremdware zu trennen, so wird MEVA Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

1.5 Erwirbt der Käufer durch die Vermengung Alleineigentum oder Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an MEVA das Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware bzw. Mietware zur Fremdware zum Zeitpunkt der Vermengung/Vermischung. Der Wert der Ware von MEVA bestimmt sich nach dessen Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses. Der Käufer hat in diesem Fall die im Eigentum von MEVA oder im Miteigentum stehende Ware, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.

1.6 Wird Vorbehaltsware vom Käufer alleine oder zusammen mit anderen Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen vor dem Rest ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von MEVA steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Käufers am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach dem Listenpreis von MEVA unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses.

1.7 MEVA ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im vorstehenden Absatz genannten Forderungen. AGB / Februar 2019

1.8 MEVA wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.

1.9 Auf Verlangen von MEVA hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. MEVA ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

1.10 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (unberührt bleiben etwaige Rechte des Insolvenzverwalters nach der InsO) oder eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen ist MEVA berechtigt, seine Vorbehaltsware abzuholen.

1.11 Hat der Käufer Vorbehaltsware und/oder Mietware mit Fremdware vermengt/vermischt, ist MEVA berechtigt, im Einvernehmen mit dem Käufer anhand der Rechnungsunterlagen zunächst seine Mietware und dann seine Vorbehaltsware auszusondern.

1.12 Es wird einvernehmlich anhand der Rechnungsunterlagen die entsprechende Bestimmung getroffen, was Mietware und was Vorbehaltsware ist. Sollte der Käufer an dieser Aussonderung nicht mitwirken, so ist MEVA berechtigt, diese alleine unter Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzunehmen.

1.13 Übersteigt die MEVA aufgrund der Vorausabtretung zustehende Sicherung den Wert der gesicherten Forderung um mehr als 10%, so ist diese verpflichtet, insoweit die Rückübertragung oder Freigabe nach deren Wahl vorzunehmen. Der Wert der gesicherten Forderung von MEVA bestimmt sich nach dem Preis, den diese dem Käufer in Rechnung gestellt hat.

1.14 Nimmt der Käufer eine an MEVA abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte.

2. Gewährleistung

2.1 Bei Waren, die zur Herstellung sichtbar bleibender Betonflächen bestimmt sind, bestimmt sich die Sollbeschaffenheit der Kaufsache nach den Kriterien der Merkblätter „Qualitätskriterien Betonschalungen“ des Güteschutzverbandes Betonschalungen e.V. in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

2.2 MEVA liefert neu oder bessert gelieferte Neuware nach, die sich nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellt.

2.3 Der Eigentumsvorbehalt (Ziff. 1) gilt auch für die im Austauschverfahren ersetzten Teile.

2.4 Der Käufer muss dem Verkäufer angemessene Zeit und Gelegenheit geben, die Nacherfüllung vorzunehmen, sonst ist MEVA von der Haftung und der Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

2.5 Bei Liefer- bzw. Montageorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die insgesamt zu tragenden Kosten der Nachbesserung auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

2.6 In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Käufer, insbesondere bei Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und Minderungspflicht, hat MEVA nach der Nachbesserung einen der Mitverursachung des Käufers entsprechenden Schadensersatzanspruch.

2.7 Der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 3 Zusätzliche Bedingungen für Reparatur und sonstige Leistungen

Für Reparaturen und sonstige Leistungen und Nebenleistungen zur Miete und zum Verkauf von Schalungen, Schalungselementen, Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen die folgenden MEVA Zusatzbedingungen:

1. Zusatzleistungen

1.1 Der Besteller kann bei MEVA zusätzliche Leistungen bestellen, hierzu gehören z.B.: Montage- und Demontagearbeiten; Ingenieurleistungen, statischen Berechnungen oder Schalungseinsatzplanung; Transport- und Logistikleistungen; Reparaturen aus Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Schalungsmaterials entstanden sind; Reinigung bei Rücklieferung des Schalungsmaterials.

1.2 Diese Leistungen sind vom Besteller, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nach der MEVA Preisliste in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung zu vergüten.

2. Schalungseinsatzpläne

2.1 Soll die Vormontage durchgeführt werden, so erhält der Besteller vor Beginn einer Vormontage die Schalungseinsatzpläne. Der Besteller hat diese Schalungseinsatzpläne unverzüglich auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Er hat diese Pläne unverzüglich gegengezeichnet als Freigabe an MEVA zurückzusenden.

2.2 Der Besteller hat MEVA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Schalungseinsatzpläne nach seiner Vorstellung geändert werden sollen. Unterbleibt die Benachrichtigung, gelten die Schalungseinsatzpläne als genehmigt.

3. Schutzpflichten Der Besteller trifft, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf seine Kosten die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz erforderlichen Maßnahmen. Der Besteller haftet für Beschädigung und Abhandenkommen von Lieferteilen und Werkzeugen, es sei denn, er hat die Beschädigung oder das Abhandenkommen nicht zu vertreten. Dies gilt auch für die beim Besteller vor Beendigung der Montage zwischengelagerten Teile.

4. Hilfsmittel / Montage- und Lagerfläche

4.1 Der Besteller schafft, soweit nichts anderes vereinbart ist, geeignete und den Sicherheitsbestimmungen entsprechende Arbeitsbedingungen und stellt die benötigten Hebezeuge, Transportmittel, erforderlichenfalls Sprechfunkgeräte zur Verständigung mit dem Kranführer usw. gegebenenfalls auch samstags unentgeltlich zur Verfügung.

4.2 Der Besteller hat ausreichend Montage- und Zwischenlagerplatz zur Verfügung zu stellen. Für Baustellenmontage ist bauseits ein Abbundplatz, eine Tischkreissäge und eine genügend große Lagerfläche bereit zu stellen. Außerdem sind seitens des Bestellers Tagesunterkünfte, Baustrom, Wasser, Bauschutt und Entsorgungsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Nivellelementarbeiten, Achsenfeststellung oder sonstige maßliche Festpunkte sind bei Ersteinsätzen von Schalungen bauseits vorzunehmen.

5. Abnahme

5.1 Nach Beendigung der Montagearbeiten und nach Fertigstellungsanzeige durch MEVA findet unverzüglich eine förmliche Abnahme statt. Die Abnahme erfolgt am Ort der Montage.

5.2 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen und vom Besteller und vom Unternehmer zu unterzeichnen.

5.3 Nimmt der Besteller den vereinbarten Abnahmetermin nicht wahr, so gilt die Montageleistung als abgenommen, soweit sie mangelfrei ist. Unwesentliche Mängel bleiben außer Betracht.

6. Eigene Sachen

6.1 Für den Einsatz baustelleneigener Sachen übernimmt MEVA keine Haftung.

6.2 Seitens des Bestellers bereit gestellte Teile müssen in einem sauberen und funktionsfähigen Zustand sein. Ist dies nicht der Fall, sind insoweit erforderliche Mehraufwendungen vom Besteller zu tragen.

7. Verantwortungsbereiche

7.1 Soll MEVA die Einweisung der vom Besteller genannten verantwortlichen Mitarbeiter übernehmen, bedarf dies einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.

7.2 Nach erfolgter Abnahme und Einweisung bzw. Übergabe der Bedienungsanleitung ist der Besteller für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften alleine verantwortlich.

7.3 Der Besteller hat alle zur Ausführung der Leistung von MEVA erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beizubringen.

8. Mehraufwendungen

8.1 Werden durch Anordnungen des Bestellers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

8.2 Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat MEVA Anspruch auf besondere Vergütung. MEVA muss jedoch den Anspruch dem Besteller ankündigen, bevor MEVA mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.

8.3 Bei Unterbrechung der Montagearbeiten in Folge baulicher Gegebenheiten, Organisation der Baustelle oder auf sonstige Veranlassung des Bestellers trägt der Besteller die erforderlichen Mehraufwendungen. Entsprechendes gilt für Mehraufwendungen über den erhaltenen Auftrag hinaus, insbesondere für abgeänderte Montage- oder Dienstleistungen, sowie für sonstige nicht vorhersehbare Erschwerungen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen. Unwesentliche Mehraufwendungen bleiben außer Betracht.

MEVA Schalungs-Systeme GmbH
Industriestraße 5
72221 Haiterbach
Tel. 07456 692-01
Fax 07456 692-66
www.meva.net

Stand: Februar 2019

Download: Allgemeine Einkaufsbedingungen 

 

§ 1 Anwendbares Recht

Auf die unter Einbeziehung der nachfolgenden Vertragsbedingungen abgeschlossenen Vereinbarungen, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen den Parteien bestehenden und künftig entstehenden rechtlichen Beziehungen, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

§ 2 Geltung der Bedingungen 

  1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der MEVA Schalungs-Systeme GmbH (im folgenden “MEVA“) gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmen  im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen (im folgenden „Lieferant“), und zwar auch für Verträge und Rechtsgeschäfte, bei denen MEVA mit Vollmacht für einen Dritten gegenüber dem Lieferanten handelt.
  2. Für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) von MEVA, gleich welcher Art, gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen MEVA (AEB MEVA). Dies gilt ohne besonderen Hinweis oder ausdrückliche Vereinbarung auch für zukünftige Bestellungen von MEVA bei demselben Lieferanten, auch wenn diese nicht im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung erfolgen.
  3. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, werden die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von MEVA in ihrer bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil.
  4. Andere Regelungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn MEVA ihrer Vereinbarung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  5. Kollidierende Geschäftsbedingungen berühren das Zustandekommen eines Vertrages nicht, wenn sich die Vertragsschließenden über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben. Der Vertragsauslegung sind in diesem Falle die übereinstimmenden beiderseitigen Vertragsbedingungen zugrunde zu legen; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
  6. Die AEB MEVA sind in ihrer jeweils gültigen Fassung unter www.meva.de veröffentlicht.

§ 3 Angebote und Vertragsausschluss

  1. Ein Vertrag kommt durch die Bestellung von MEVA auf ein Angebot eines Lieferanten zustande.
  2. Angebote müssen schriftlich (§§ 126,126a BGB), kostenfrei und grundsätzlich in deutscher Sprache abgegeben werden. Geeigneten Falles kann hiervon abweichend ein Datenaustauschverfahren von MEVA vorgegeben werden.
  3. Bestellungen, Vereinbarungen, Änderungen und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen von MEVA sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt, bestätigt oder abgegeben
  4. Kommt es abweichend hiervon ausnahmsweise zu einem mündlichen Vertragsabschluss, bedarf er zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch die Einkaufsabteilung MEVA (siehe nachfolgend Ziffer 9).
  5. Angebote sind vollständig abzugeben und müssen alle geforderten Leistungen unter Berücksichtigung der Forderungen von MEVA enthalten. Weicht ein Angebot von Vorgaben ab, ist MEVA darauf im Angebot ausdrücklich hinzuweisen. Die Möglichkeit der Abgabe von Alternativangeboten und Sondervorschlägen bleibt unberührt.
  6. Der Lieferant ist während der Dauer einer von MEVA vorgegebenen, sonst während der von ihm im Angebot bestimmten Frist an sein Angebot gebunden. Wird keine Frist genannt, beträgt diese 4 Wochen ab Zugang des Angebotes bei MEVA.
  7. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden nicht vergütet, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.
  8. Alle Preise sind in der Landeswährung des Lieferanten (soweit diese nicht auf Euro lautet, zusätzlich auch in EUR) anzugeben. Erfolgen keine abweichenden Angaben handelt es sich um Festpreise. Sofern die Berücksichtigung der Umsatzsteuer im Preis nicht feststellbar ist, wird von Bruttopreisen ausgegangen.
  9. Angebote sind ausschließlich an die Einkaufsabteilung zu richten, mit der auch die Korrespondenz zu führen ist.
  10. MEVA behält sich vor, abweichende Angebote nicht zu berücksichtigen.

§ 4 Überprüfungspflicht; Beschaffungspflicht

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Spezifikationen sowie alle sonstigen ihm zur Kenntnis gebrachten Vorgaben und Angaben eigenständig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Fachkunde auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen und jegliche Bedenken unverzüglich bei MEVA geltend zu machen und zu klären.
  2. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für die Vertragsgegenstände.

§ 5 Gewährleistung und Mängelansprüche

  1. Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen sowie das Vorhandensein gesondert garantierter Merkmale. Er steht insbesondere dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Vorschriften der Behörden und Fachverbände entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen.
  2. Alle dem Lieferanten übermittelten Vorgaben und Angaben zu den Produkten sind, gegebenenfalls nach Klärung etwaiger Bedenken gemäß § 4 Nr.1 AEB MEVA, verbindlich.
  3. Durch die Genehmigung von Zeichnungen, Berechnungen etc. des Lieferanten durch MEVA wird dessen alleinige Verantwortung für seine Lieferungen und Leistungen nicht berührt.
  4. Von MEVA angegebene Kennzeichnungen jeglicher Art sind entsprechend den Vorgaben auf/an den Produkten anzubringen.
  5. Die Obliegenheit der MEVA zur Untersuchung und Rüge regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 377, 381 HGB) mit folgenden Maßgaben: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung der Waren einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobeverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungsobliegenheit. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügeobliegenheit von MEVA für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.
  6. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln, soweit im Folgenden nicht etwas anderes geregelt ist.
  7. Soweit der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnen die gesetzlichen Verjährungsfristen danach erneut zu laufen.
  8. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung verweigern zu dürfen, ist MEVA berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen, durch Dritte beseitigen zu lassen oder von Dritten Ersatz zu beschaffen. Die dafür entstandenen Aufwendungen sind MEVA vom Lieferanten zu erstatten; MEVA ist berechtigt, hierfür einen Vorschuss zu verlangen.
  9. Entstehen MEVA in Folge mangelhafter Lieferungen oder Leistungen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, sind diese vom Lieferanten zu tragen. Kosten, die beim Lieferanten zum Zwecke der Prüfung und Nachlieferung entstehen (einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten), trägt dieser auch dann selbst, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Eine Haftung von MEVA für Schadensersatzansprüche des Lieferanten bei einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen kann nur dann begründet sein, wenn MEVA erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
  10. Die wechselseitigen Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist 3 Jahre ab Gefahrübergang oder der Abnahme, soweit diese erforderlich ist.
    Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten für alle Mängelansprüche. Stehen MEVA wegen eines Mangels auch außervertragliche Ansprüche zu, gelten hierfür die regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der vorgenannten Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 6 Produkthaftung, Versicherung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, MEVA von jeglichen Ansprüchen aus Produkthaftung freizustellen und hieraus entstehende Schäden zu ersetzen, soweit diese auf einem Fehler der vom Lieferanten gelieferten/hergestellten Ware beruhen. Im Umfang seiner Freistellungsverpflichtung erstattet der Lieferant auch alle erforderlichen Kosten und Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB, einschließlich derjenigen einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Lieferant, soweit möglich und zumutbar, unterrichtet.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abzuschließen und zu unterhalten. Dies ist MEVA auf Verlangen nachzuweisen.

§ 7 Schutz gewerblicher Rechte, Know-how und Eigentum

  1. Von MEVA dem Lieferanten überlassene Modelle, Muster, Zeichnungen, Software, Dokumentationen und sonstige Unterlagen ebenso wie Materialien, Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen, Mess- und Prüfmittel sowie Know-how bleiben im alleinigen Eigentum und in der alleinigen Rechtszuständigkeit von MEVA. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von MEVA an Dritte mit gleicher Verpflichtung zur Geheimhaltung weitergegeben werden.
  2. Die vorgenannten Gegenstände, Unterlagen und Informationen sind unverzüglich und unaufgefordert an MEVA zurückzugeben oder bei digitaler Übermittlung zu löschen, wenn die vertragliche Leistung endgültig erbracht oder die Geschäftsbeziehung beendet ist oder der Lieferant sie zur weiteren Erbringung der Leistung nicht mehr benötigt. Jede andere tatsächliche oder rechtliche Verfügung und/oder unmittelbare oder mittelbare Verwertung durch den Lieferanten oder Dritte ist unzulässig.
  3. Im Falle von Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions-, Ingenieur- und sonstigen Verträgen, welche die Erarbeitung einer technischen Problemlösung zum Gegenstand haben, stehen alle Erfindungen des Lieferanten, die er in Erfüllung des Vertrages gewonnen hat, und alle dafür anzumeldenden, angemeldete oder erteilte Schutzrechte ausschließlich MEVA zu. Entsprechendes gilt für neues, nicht zum Stand der Technik gehörendes technisches Know-how. Erfindungen seiner Arbeitnehmer wird der Lieferant auf Verlangen von MEVA in Anspruch nehmen. Der Lieferant verpflichtet sich, MEVA die Arbeitnehmererfindung und das technische Know-how innerhalb von 6 Wochen schriftlich mitzuteilen. Die Kosten nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz trägt MEVA.
  4. MEVA behält sich das Eigentum an Stoffen, Werkzeugen, Materialien und sonstigen Gegenständen, die dem Lieferanten zur Herstellung beigestellt werden, vor. Derartige Gegenstände sind, solange sie nicht verarbeitet werden, auf Kosten des Lieferanten

    gesondert zu verwahren und in Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Materialien durch den Lieferanten wird für MEVA vorgenommen.

§ 8 Verletzung von Schutzrechten Dritter

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/ Leistung keine Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden und wird MEVA von Ansprüchen Dritter, die deswegen gegen MEVA erhoben werden, auf erstes schriftliches Anfordern freistellen. Notwendige Aufwendungen und Schäden, die MEVA aus einer Inanspruchnahme durch den Dritten oder im Zusammenhang damit entstehen, wird der Lieferant MEVA ersetzen. Unabhängig davon ist MEVA berechtigt, mit Dritten auch ohne Zustimmung des Lieferanten Vereinbarungen, insbesondere Vergleiche über die angebliche Schutzrechtsverletzung abzuschließen.

§ 9 Vorteilsgewährung und andere Straftaten

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Lieferbeziehung alles zu unterlassen, was zu einer Strafbarkeit wegen Wettbewerbsverstoß, Betrug, Untreue, Vorteilsgewährung, Bestechung, Bestechlichkeit oder sonstiger Korruptionsstraftaten von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder anderen Dritten führen kann. Unbeschadet dessen ist der Lieferant verpflichtet, alle diese Lieferbeziehung betreffenden Gesetze und Regelungen strikt einzuhalten.
  2. Bei Verstoß ist MEVA berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verhandlungen werden abgebrochen.

§ 10 Lieferanten- und Sicherheitserklärung 

  1. Der Lieferant ist zur Abgabe einer Lieferantenerklärung bzw. eines Ursprungsnachweises entsprechend den zollrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
    Wird eine Langzeit-Lieferantenerklärung abgegeben, so ist der Lieferant verpflichtet, MEVA jede Änderung der Eigenschaften der Waren, die im Hinblick auf die Präferenzursprungsregeln von Relevanz sind, unverzüglich und ohne vorherige Aufforderung mitzuteilen.

Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die aus der inhaltlichen Unrichtigkeit, der nicht ordnungsgemäßen Form oder einer vom Lieferanten zu vertretenden nicht rechtzeitigen Abgabe von entsprechenden Erklärungen resultieren.

Der Lieferant bestätigt, dass er den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB/AEO) mit dem Zertifikat AEO S oder AEO F besitzt, beantragt hat oder beantragen wird.
Lieferanten, welche die vorstehend genannten Voraussetzungen derzeit nicht erfüllen, verpflichten sich, die nachstehende Vorgaben im Sinne der AEO zu erfüllen, nämlich

  • dass Waren, die im Auftrag von und für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) produziert, gelagert, befördert, an diese geliefert oder von diesen übernommen werden,
    – an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und
    – während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind,
  • dass für Produktion, Lagerung, Be- und Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren nur zuverlässiges Personal eingesetzt wird und
  • dass Geschäftspartner, die im Auftrag des Lieferanten handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls voran stehende Maßnahmen treffen müssen, um die gesamte Lieferkette zu sichern.

Der Lieferant ist verpflichtet, MEVA jede Änderung von Umständen, die im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach Maßgabe der AEO von Relevanz sein kann, unverzüglich und ohne vorherige Aufforderung mitzuteilen. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die auf einer Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen durch ihn beruhen. Er stellt MEVA insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei und ersetzt MEVA alle ihr infolge des dargelegten Sachverhaltes auferlegten Bußgelder und sonstige dadurch entstehenden Kosten auf erstes Anfordern.

§ 11 Ersatzteile

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile der Produkte für den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre lang nach ihrer Lieferung zu angemessenen Bedingungen vorzuhalten und auf Anforderung zu liefern.
  2. Stellt der Lieferant die Fertigung der Ersatzteile ein, hat er MEVA rechtzeitig vorher zu unterrichten und MEVA Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

§ 12 Termine, Lieferung, Gefahrübergang

  1. Jeder Liefervertrag setzt zu seiner Wirksamkeit eine schriftliche Bestellung von MEVA und eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten voraus.
  2. Von MEVA in der Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungsfristen sind verbindliche Vertragstermine. Fehlt ausnahmsweise eine entsprechende Angabe ist die Ware bzw. Leistung spätestens bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen ab Bestelldatum zu liefern bzw. zu erbringen.
  3. Kann eine nach vorstehender Ziffer verbindliche Frist vom Lieferanten nicht eingehalten werden, so hat er dies MEVA unverzüglich unter Angabe eines exakten, realisierbaren Liefertermins mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Lieferant in jedem Fall verpflichtet, MEVA unverzüglich und unaufgefordert von etwaigen Liefer- und Leistungsschwierigkeiten, gleich auf welchen Gründen diese beruhen, zu unterrichten.
  4. Vorgaben von MEVA zur Lieferung, insbesondere zu Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften, sind strikt einzuhalten.
  5. Die Lieferungen sind nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Verpackungsverordnung und der Verpackungsvorschriften MEVA zu verpacken.
  6. Die vereinbarten Mengen sind auch bei Teillieferungen genau einzuhalten; jedoch ist bei Massengütern eine Überlieferung bis zu 3% der jeweils bestellten Menge zulässig.
  7. Teillieferungen sind nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung oder nachtäglicher schriftlicher Genehmigung durch MEVA gestattet. MEVA darf die Einwilligung nicht unbillig verweigern.
  8. Bestimmungsort (Versandanschrift) für sämtliche Lieferungen ist der Sitz von MEVA In Haiterbach, soweit MEVA keine andere Versandanschrift ausdrücklich und schriftlich benannt hat.
  9. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen DDP Bestimmungsort. Bei Lieferungen auf Baustellen oder direkt an Dritte erfolgt die Abladung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
  10. Sind für die Durchführung einer Lieferung oder von Teilen hiervon, insbesondere für deren Im- oder Export, behördliche Genehmigungen oder Bescheinigungen erforderlich, ist der Lieferant verpflichtet, diese rechtzeitig, auf seine Kosten zu beschaffen.
  11. Jeder Lieferung/ Sendung ist ein Lieferschein mit genauer und vollständiger Inhaltsangabe, insbesondere dem Nettogewicht pro Position, dem Gesamtgewicht, der Bestellnummer MEVA und der Artikelnummer MEVA beizufügen. Die Zolltarifnummer ist anzugeben.
  12. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen oder ist nichts anderes vereinbart, so trägt er vorbehaltlich abweichender Regelungen alle hierfür erforderlichen Kosten.
  13. Bei fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Zahlungsinstrumenten, Versandpapieren, Ursprungszeugnissen oder umsatzsteuerlichen Nachweisen behält MEVA sich vor, die Übernahme der Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern.
  14. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderen Nachweises, die von MEVA bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
  15. Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung führt nicht zum Verzicht auf die Ansprüche von MEVA auf Schadensersatz und/oder Vertragsstrafe; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von MEVA geschuldeten Entgeltes für diese Lieferung oder Leistung.
  16. Mit Eingang der Ware am Bestimmungsort geht die Gefahr auf MEVA über.

§ 13 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in einer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Er schließt alle Leistungen und Kosten des Lieferanten einschließlich sämtlicher Nebenleistungen sowie sämtliche Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transport sowie Transport- und Haftpflichtversicherung) und jegliche Steuern und Zölle ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von MEVA auf seine Kosten zurückzunehmen.
  2. Rechnungen müssen die Bestell- und die Artikelnummer von MEVA, die genaue Bezeichnung und Menge der gelieferten Waren sowie den Preis pro Stück oder Menge ausweisen. Sie sind an die in der Bestellung angegebene Anschrift zu richten.
  3. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 90 Kalendertagen ab vollständiger und ordnungsgemäßer Lieferung und Leistung (und ggf. Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wird die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen geleistet, gewährt der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung, bei Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen 2% Skonto.
  4. Fälligkeitszinsen sind nicht zu zahlen. Für den Eintritt des Verzuges gelten die gesetzlichen Regeln, jedoch ist in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen MEVA grundsätzlich im gesetzlichen Umfang zu. MEVA ist jedoch insbesondere berechtigt, jegliche fällige Zahlung zurückzuhalten, solange ihr Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen und Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

§ 14 Eigentum

Die Übereignung der Ware an MEVA erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises mit der Auslieferung und Übergabe an MEVA. Nimmt MEVA im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt dessen Eigentumsvorbehalt spätestens mit der Zahlung des Preises für die gelieferte Ware. MEVA bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter (anteiliger) Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Alle sonstigen Regelungen zum Eigentumsvorbehalt sind ausgeschlossen.

§ 15 Höhere Gewalt, Rücktritt vom Vertrag

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen MEVA – unbeschadet sonstiger Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von nur unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des von MEVA georderten Bedarfs zur Folge haben.

§ 16 Vertragsstrafen, Schadensersatz

  1. Erfüllt der Lieferant seine Leistungspflicht nicht rechtzeitig, ist MEVA berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,0% der Gesamtvergütung für jede angefangene Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 10% der Gesamtvergütung zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
  2. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn der Lieferant in Lieferverzug gerät. Sie ist sofort zur Zahlung fällig.
  3. Die Vertragsstrafe kann neben dem Anspruch auf Erfüllung der Leistungspflicht geltend gemacht werden. Nimmt MEVA die verspätete Erfüllung an, so kann die Vertragsstrafe auch dann verlangt werden, wenn MEVA sich dieses Recht bei der Entgegennahmen der Leistung nicht vorbehalten hat. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe muss in diesem Fall jedoch spätestens bei der letzten Zahlung (Schlusszahlung) erklärt werden; die Erklärung kann auch formularmäßig erfolgen.
  4. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen; die Vertragsstrafe ist darauf anzurechnen.

§ 17 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist der Geschäftssitz von MEVA.
  2. Auf diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MEVA und dem Lieferanten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung (Vgl. aber §§ 1 und 2 AEB MEVA).
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist das für den Sitz von MEVA zuständige Gericht, nach Wahl von MEVA auch der Gerichtsstand des Lieferanten.
  4. Jegliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen zu bestehenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch MEVA.
  5. Jegliche Nutzung von Vereinbarungen und/oder Bestellungen zu Referenz- und Werbezwecken durch den Lieferanten ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MEVA unzulässig und kann Schadenersatzansprüche auslösen.

 

 

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